Rauchmelderpflicht Bayern im Überblick
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Eingeführt wurde die Rauchmelderpflicht in Bayern am 25. September 2012, mit Wirkung zum 01. Januar 2013.
Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden, müssen mit Rauchmeldern entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgestattet sein.
Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung mt Rauchmeldern bis zum 31.12. 2017.
Vorgeschrieben ist laut Gesetz mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinderzimmer, in jedem Schlafzimmer und in jedem Flur, der eine Verbindunng zu Aufenthaltsräumen hat. Wir empfehlen aber auch 1 Rauchmelder ins Wohnzimmer zu montieren!
Die Rauchmelderpflicht Bayern wird in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt, welche Sie hier finden.
Aktuell gibt es die Rauchmelderpflicht in:
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Schleswig-Holstein
Thüringen
Niedersachsen
Brandenburg
Bayern
Nordrhein-Westfalen
Baden Württemberg
Berlin
Somit ist die Rauchmelderpflicht nun flächendeckend in Deutschland beschlossen.
Aktuell wird die Rauchmelderpflicht in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Sehr wahrscheinlich liegt das daran, dass es im seit 1960 bestehenden Bundesbaugesetz (BBauG) keine passenden Paragrafen gibt, in denen eine Rauchmelderpflicht Deutschland festgeschrieben werden könnte.
Somit wurde die Entscheidung über die Einführung einer Rauchmelderpflicht den Bundesländern überlassen.
Diese Rauchmelderpflicht wird in der jeweiligen Landesbauordnung definiert und liest sich in allen Gesetzestextes sehr ähnlich, da alle die DIN 14676 zur Grundlage haben. Diese besagt: „ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“
Wenn in der Bauordnung von Wohnungen gesprochen wird, sind auch Einfamilienhäuser inbegriffen! Wohnungen sind als nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte einzelne oder zusammenliegende Räume zu verstehen, welche die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen.
Übersicht zur Regelung in den Bundesländern
Bundesland |
Pflicht für Neubauten seit |
Pflicht für Bestandsbauten ab |
Zuständigkeit Montage |
Zuständigkeit Wartung |
Baden-Württemberg |
2010 |
01.01.2015 |
Eigentümer |
Besitzer (Mieter)* |
Bayern |
2007 |
01.01.2018 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter)* |
Berlin |
01.01.2017 |
31.12.2020 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter)* |
Brandenburg |
01.06.2016 |
31.12.2020 |
Eigentümer (Vermieter) | Eigentümer (Vermieter) |
Bremen |
2009 |
01.01.2016 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter)* |
Hamburg |
2005 |
01.01.2011 |
Eigentümer (Vermieter) |
Eigentümer (Vermieter)** |
Hessen |
2005 |
01.01.2015 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter) * |
Mecklenburg-Vorpommern |
2006 |
01.01.2010 |
Besitzer (Mieter) |
Eigentümer (Vermieter)** |
Niedersachsen |
2012 |
01.01.2016 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter) * |
Nordrhein-Westfalen |
2013 |
01.01.2017 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter) * |
Rheinland-Pfalz |
2007 |
12.07.2012 |
Eigentümer (Vermieter) |
Eigentümer (Vermieter)** |
Saarland |
2004 |
Keine Regelung |
Eigentümer (Vermieter) |
Eigentümer (Vermieter)** |
Sachsen |
01.01.2016 |
keine Pflicht |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter)* |
Sachsen-Anhalt |
2009 |
01.01.2016 |
Eigentümer (Vermieter) |
Eigentümer (Vermieter)** |
Schleswig-Holstein |
2004 |
01.01.2011 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter) * |
Thüringen |
2008 |
01.01.2019 |
Eigentümer (Vermieter) |
Eigentümer (Vermieter)** |
*Wenn der Eigentümer die Pflicht nicht übernimmt
** Weil nicht ausdrücklich anders in der Bauordnung geregelt
Normen und rechtliche Grundlagen
Die DIN 14676 regelt die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung.
Die Rauchmelderpflicht gilt also auch für folgende Räume:
Ausgenommen sind Bereiche mit bauaufsichtlich geforderter Brandmeldeanlage.
Als Flur zählen auch Treppenräume eines Einfamilienhauses und Durchgangszimmer.
Die Aufsichtspflicht, d.h. die Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflicht liegt beim Eigentümer (= ggf. Vermieter) und dieser muss somit sicherstellen, dass der Rauchmelderpflicht nachgekommen wird (Ausnahme: Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern).
Die Wartung hingegen wird meist vom Besitzer/Mieter durchgeführt. In Bundesländern ohne eindeutige Regelung der Zuständigkeit für Montage und Wartung richtet sich die Landesbauordnung an die Eigentümer. Damit sind die Eigentümer für die Ausstattung, (Montage) und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (Wartung) verantwortlich und damit auch in der Haftung.
Die Wartung darf an den Mieter, wenn er dem zustimmt, übergeben werden, der Vermieter müsste im Schadensfall aber nachweisen, wie die Wartungspflicht in rechtlichem Sinne übertragen wurde, sodass der Mieter diese auch tatsächlich übernommen hat. Außerdem muss sich der Vermieter vergewissern, dass die Wartung vom Mieter durchgeführt wurde. Weil das praktisch fast unmöglich ist, nehmen die meisten Eigentümer davon Abstand.
Deshalb wird die Wartung meist durch externe Firmen durchgeführt und als sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung) abgerechnet. In der Regel kostet die Wartung im Jahr nicht mehr als 5€ je Melder.
Die Anschaffung und Installation von Rauchmeldern gilt als Modernisierung. Diese kann zu einer Mieterhöhung von 11% der Anschaffungskosten führen.
Die Wartung darf auch ohne Erwähnung im Mietvertrag auf die Betriebskosten umgelegt werden. Eine schriftliche Erklärung des Vermieters vorab ist jedoch notwendig.
Der Vermieter darf auch in Wohnungen, die bereits vom Mieter durch Rauchwarnmelder ausgestattet wurden, selbst gewählte Melder installieren.Dabei muss der Installationstermin mit dem Mieter rechtzeitig vereinbart werden.
Der Mieter kann nicht selbst der Rauchmelderpflicht durch den Einbau eigener Geräte nachkommen. Dies ist ein Verwaltungsakt des Vermieters, der in dem Fall die Verfügung und Pflicht besitzt.
Der Vermieter ist somit auch in der Pflicht Reparaturen zu zahlen, sollte aufgrund eines Alarms eine Tür gewaltsam geöffnet werden müssen.
Wird jedoch bei einem Täuschungsalarm die Feuerwehr gerufen, kann dem Alarmierenden kein Vorwurf gemacht werden. Es fallen keine Gebühren an, u.a. weil für diesen Fall keine Rechtsgrundlage existiert, um einen Kostenbescheid auszustellen.
Der Vermieter darf selbst entscheiden, welche Räume (zusätzlich zu den vorgeschriebenen) durch Rauchmelder ausgestattet werden.
Laut BGH Urteil vom 8. Februar 2013 (V ZR 238/11 – LG Hamburg) bezugnehmend auf WEG § 5 Abs. 1 sind Rauchmelder Gemeinschaftseigentum.
Rauchmelder retten Leben
In Berlin wurde 2004 gegen eine Rauchmelderpflicht argumentiert, weil man, wenn es eine gesetzliche Pflicht gäbe, garantieren müsse, dass die Rauchmelder auch alle einwandfrei funktionierten. Zum damaligen Zeitpunkt gab es eine britische Studie, die besagte, dass 2/3 der batteriebetriebenen Rauchmelder wegen fehlerhafter oder leerer Batterien nicht funktionieren würden. Daher müssten Rauchmelder fest installiert und per Kabel angeschlossen werden, was einen hohen Aufwand mit sich brächte.
Rauchmelder DIN EN 14604 gibt Sicherheit
Die damals vorgeschobenen Mängel wurden im Jahr 2008 behoben – seitdem dürfen in Deutschland nur noch Rauchmelder verkauft werden, die der DIN EN 14604 entsprechen.
Diese DIN EN 14604 regelt die Mindestanforderungen, die ein Rauchmelder erfüllen muss: